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Bauproduktenrichtlinie der EU

  • 1 Bauproduktenrichtlinie der EU

    Grundlage für das Bauproduktengesetz. Sie dient der Sicherheit von Menschen, Haustieren und Gütern und im weitesten Sinne dem Allgemeinwohl, indem sie unter Berücksichtigung örtlicher Unterschiede geographischer, klimatischer und lebensgewohnheitlicher Art sowie des vorherrschenden Schutzniveaus nach Maßgabe allgemeiner Anforderungen die Harmonisierung von Normen für Bauprodukte auf europäischer Ebene bewirkt. Anhang I enthält Anforderungen an Bauprodukte.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauproduktenrichtlinie der EU

  • 2 Bauproduktengesetz (BauPG)

    erlassen erstmals am 10.8.1992 aufgrund der Bauproduktenrichtlinie der EU. Es regelt die Einführung von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit ihnen innerhalb der EU und enthält allgemeine Anforderungen an deren Brauchbarkeit.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauproduktengesetz (BauPG)

  • 3 Bauregelliste B

    Bauregelliste B Teile 1 und 2 dient der Bekanntmachung "europäischer Bauprodukte", d. h. von Bauprodukten, die nach Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten auf der Basis harmonisierter europäischer technischer Spezifikationen - das sind EN-Normen oder Europäische Technische Zulassungen - innerhalb Europas in Verkehr gebracht und über Ländergrenzen hinaus gehandelt werden und als äußeres Zeichen ihrer Brauchbarkeit die europäisch vereinbarte CE-Kennzeichnung tragen. Die Bauregelliste B Teil 1 enthält zur Zeit noch keine Angaben zu europäischen Regelwerken sowie zu den obligatorischen Klassen und Leistungsstufen, da harmonisierte europäische technische Spezifikationen im Sinne der Bauproduktenrichtlinie noch nicht vorliegen. Die Bauregelliste B Teil 2 dagegen gibt bereits Bauprodukte an, die nach bestimmten EU-Richtlinien umsetzenden nationalen Vorschriften - z. B. den Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz - hergestellt werden können, jedoch zur Erfüllung der hierzulande bestehenden baurechtlichen Anforderungen zusätzlicher Verwendbarkeits- oder übereinstimmungsnachweise bedürfen.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauregelliste B

  • 4 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

    die nach BauPG § 7 für die europäische technische Zulassung zuständige Stelle, die im Auftrag des Bundes auch in dem nach der Bauproduktenrichtlinie wirkenden Gremium aus den von den EU-Mitgliedsstaaten bestimmten Zulassungsstellen mitarbeitet. Das DIBt ist auch zuständig für nationale Zulassungen. Es macht im Einvernehmen mit den obersten Baubehörden der Bundesländer Bauregellisten bekannt.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

  • 5 Normen, anerkannte

    (BauPG § 2 (3); in Mitgliedsstaaten der EU für Bauprodukte geltende technische Regeln, deren Brauchbarkeit auf Grund eines nach der Bauproduktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Normen, anerkannte

  • 6 Normen, harmonisierte

    (BauPG § 2 (2)); nach Art. 7 (1) der Bauproduktenrichtlinie von europäischen Normungsorganisationen erarbeitete technische Regeln zur Umsetzung in nationale Normen.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Normen, harmonisierte

См. также в других словарях:

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